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Wenn ein Elternteil dauerhaft in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung einzieht, steht hinter jeder Entscheidung eine Zahl: Wie viel zahlt die Familie selbst? In Baden-Württemberg ist diese Zahl eine der höchsten im Bundesvergleich — und sie bestimmt, ob das Haus verkauft werden muss und wie schnell.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) lag in Baden-Württemberg im 1. Quartal 2025 im Landesdurchschnitt bei 1.536 € pro Monat (Quelle: vdek.com, Zahlenspiegel Pflegeversicherung, Stand: Q1 2025). Der EEE ist der Anteil der reinen Pflegekosten, den jeder Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 in einer Einrichtung gleich hoch zahlt — unabhängig davon, wie intensiv sein Pflegebedarf ist. Die Pflegekasse zahlt ihren Teil direkt an die Einrichtung; der EEE ist, was als Selbstbeteiligung übrig bleibt.
Zum EEE kommen zwei weitere Positionen hinzu, die die Pflegekasse nicht trägt:
Das ergibt einen monatlichen Gesamteigenanteil von rund 2.596 € im Landesdurchschnitt. In teureren Einrichtungen — Neubau, gute Lage, Einzelzimmer — sind 3.000 € und mehr keine Ausnahme.
Zum Vergleich: Im günstigsten Bundesland liegt der Gesamteigenanteil rund 500 € monatlich niedriger. Über zwei Jahre summiert sich dieser Unterschied auf mehr als 12.000 €. Genau deshalb ist der EEE für Ihr Bundesland die Zahl, mit der Sie rechnen müssen — nicht der Bundesschnitt.
Die Eigenanteile werden quartalsweise neu verhandelt. Den aktuellen EEE für eine konkrete Einrichtung finden Sie im Heimvertrag oder auf dem Informationsblatt, das die Einrichtung auf Anfrage aushändigen muss.
Rechnen wir ein typisches Szenario durch. Angenommen, Ihre Mutter verfügt nach dem Heimeinzug über:
Die monatliche Lücke zwischen Eigenanteil und Rente beträgt: 2.596 € − 1.100 € = 1.496 € pro Monat.
Das Sozialamt darf auf Barvermögen zugreifen, bis es auf das gesetzliche Schonvermögen von 10.000 € (§ 90 SGB XII) abgeschmolzen ist. Von den 40.000 € sind also 30.000 € verwertbar:
30.000 € ÷ 1.496 € = rund 20 Monate — dann ist das flüssige Vermögen aufgebraucht. Ab diesem Punkt prüft das Sozialamt, was sonst noch da ist. Und das ist in diesem Beispiel das Haus.
Diese Rechnung ist keine Schätzung, sie ist eine Gewissheit — und der Grund, warum viele Familien schneller mit dem Thema konfrontiert werden, als sie erwartet haben.
§ 90 SGB XII schützt bestimmte Vermögenswerte dauerhaft vor dem Zugriff des Sozialamts. Beim Barvermögen sind das 10.000 € je Person — daneben Hausrat und persönliche Gegenstände.
Bei der Immobilie gilt eine eigene Regel:
Der Leerstand ist der Punkt, an dem der Verkauf aus einem theoretischen Thema zu einer konkreten Pflicht wird.
Hinweis: Dies ist rechtliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall richtet sich nach Größe, Lage und Nutzbarkeit der Immobilie (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Stand: Oktober 2026.
Viele Familien denken daran, das Haus rechtzeitig zu übertragen, bevor das Sozialamt einspringen muss. Das ist verständlich — aber rechtlich riskant.
Das Sozialamt kann Schenkungen nach § 528 BGB bis zu zehn Jahre rückwirkend anfechten, wenn durch die Schenkung Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten ist. Überträgt eine Mutter das Haus zwei Jahre vor dem Heimeinzug an ihre Tochter, kann das Sozialamt von der Tochter Rückübertragung oder Ausgleichszahlung verlangen — bis zu zehn Jahre nach der Übertragung.
Ein Verkauf unter Wert — etwa für einen symbolischen Betrag an die Kinder — wird als verschleierte Schenkung gewertet und ist ebenfalls anfechtbar. Ein Nießbrauchsvorbehalt allein schützt die Immobilie nicht, wenn er erkennbar dem einzigen Zweck dient, den Verwertungsanspruch zu umgehen.
Das Haus zu verschenken, verlagert die Last auf die nächste Generation — und kann dort Jahre später zu einer Rückforderung in fünfstelliger Höhe führen. Ein Text, der das verschweigt, schadet dem Leser.
Stand: Oktober 2026. Diese Hinweise ersetzen keine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Erbrecht.
Eine der häufigsten und oft unnötigen Sorgen: „Müssen wir als Kinder für die Heimkosten unserer Eltern aufkommen?" Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat diese Unterhaltspflicht für den weit überwiegenden Teil der Bevölkerung faktisch abgeschafft.
Seit Januar 2020 werden Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern erst dann vom Sozialamt herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Unterhalb dieser Grenze greift das Sozialamt auf Kinder nicht zu — unabhängig davon, wie viel Vermögen oder Immobilienbesitz die Kinder selbst haben.
Diese Grenze ist bundesweit einheitlich, kein BW-spezifischer Wert, und sie ist kein gleitender Abzug, sondern ein harter Schwellenwert.
Was das in der Praxis bedeutet: Das Sozialamt verwertet zuerst das Vermögen der pflegebedürftigen Person — die Ersparnisse, dann die Immobilie. Erst wenn all das bis auf das Schonvermögen aufgebraucht ist und das Kind zudem über 100.000 € im Jahr verdient, kommt es als Zahlungspflichtiger in Betracht. Für die meisten Familien ist das kein realistisches Szenario.
Wer aus Angst vor einer Unterhaltspflicht, die es rechtlich gar nicht gibt, das Elternhaus eilig verkauft oder überträgt, trifft eine teure Entscheidung auf falscher Grundlage.
Stand: Oktober 2026 (Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 26. November 2019, BGBl. I 2019 Nr. 51).
Wenn feststeht, dass das Haus verkauft werden muss oder soll, entscheidet eine vorgelagerte Frage den gesamten Ablauf: Liegt eine wirksame Vollmacht vor?
Wenn der Pflegebedürftige rechtzeitig eine notarielle Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht erteilt hat, die ausdrücklich die Veräußerung von Grundbesitz umfasst, kann der Bevollmächtigte den Verkaufsprozess einleiten. Der beurkundende Notar prüft die Vollmacht; ist sie wirksam und ausreichend, läuft der Verkauf vergleichbar mit einem regulären Immobilienverkauf ab.
Liegt keine Vollmacht vor oder umfasst sie keine Immobiliengeschäfte, muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen — in der Regel einen Angehörigen, wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann. Das Verfahren dauert mehrere Wochen. Und selbst mit bestelltem Betreuer ist der Verkauf noch nicht möglich: Ein Betreuer braucht für die Veräußerung einer Immobilie die ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1850 BGB.
Diese gerichtliche Genehmigung dauert typischerweise vier bis acht Wochen zusätzlich. Von der Entscheidung bis zum Notartermin können so sechs bis zehn Monate vergehen — mehr, wenn der Markt die Immobilie nicht sofort aufnimmt oder Renovierungsbedarf besteht.
Wenn Sie wissen möchten, ob und wann ein Verkauf in Ihrer Situation sinnvoll ist, sind vier Schritte hilfreich:
Wenn Sie möchten, dass ein Immobilienfachmann aus dem immozeit-Netzwerk die Lage einschätzt und Ihnen eine fundierte Größenordnung für den Verkaufserlös nennt, nutzen Sie das Formular auf dieser Seite. immozeit ist in Baden-Württemberg direkt tätig; außerhalb des Landes arbeitet das Unternehmen über Partner vor Ort. Kein Druck, keine Vorabkosten — eine sachliche Grundlage für eine Entscheidung, die Ihre Familie selbst treffen muss.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit
Das Redaktionsteam von Immozeit. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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